Gakassiney Hondeye 2017

(Das Exekutive Büro )
Vorsitzenden: Boubakar Abdoulheiyou. Stennerlandstr 73-33397
Rietberg
Stellvertreter des Vorsitzenden: Moumouni Abdoulaye ,Saarbrücker
Straße 37- 57439 Attendorn
Generalsekretär: Adnane Gado Aboubacar , Philadelphia Straße
213,47799 Krefeld
Stellvertreter des Generalsekretärs: Mamane Salissou Oumarou,
Opphofer str 6-42107
Finanzbeauftragten: Ibrahim Seyni Hassane, Vorderster 33-58135
Hagen
Stellvertreter des Finanzbeauftragten: Hama Issaka, Holzstr 64-52349
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten: Habi Moussa
,Pumpestr 87-52249
Sozialreferenten: Abdoulaye Mamoudou Boube ,kampmannsweg 9-
32791
Beauftragten für Kultur-und Integrationsangelgenheiten: Harouna
Adamou, Niederbergheimerstr 84-59494
Protokoll vom 04.08.2013
FabaAktion Niger
Adresse: Sandfelderstr.50,
33379 Rietberg
Tel: (0049)17674923367
(0049)15757392555
www.fabaaktion-niger.de
eMail:fabaaktion@yahoo.de
Der Mitgliederversammlung des Vereins „FabaAktionNiger e.v“
haben sich am 04.08.2013 im Mehrgenerationenhaus Gasstrasse, 10-
58256 Ennepetal getroffen um – den Büro zu erneuert (sieht § 6 des
verein)

  • Die Text den Verein zu analysieren
    Die neunzehn Mitglieder wurden begrüßt, der alten Satzung
    vorgelesen. Die Mitglieder wurde gerufen um den
    Änderungen/Vorschlag für eine neue Satzung zu bringen. Es wurde
    erläutert, dass diese Änderungen aufgrund der Empfehlungen des
    Finanzamte in die Satzung aufgenommen wurden. (sieht § 7 des
    verein). Von 14h 00 bis 19h 30 haben sich über Einzeln des Artikels
    ausgetauscht und haben sich über die folgenden Änderungen geeinigt.
    Artikel 6 der Satzung hat nunmehr folgende Fassung:
    Artikel 2: Vorstand
    Der vorstand besteht aus:
  • Dem 1. Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem Geschäftsführer
  • Dem stellvertretenden Geschäftsführer
  • Dem Kassierer
  • Dem Stellvertretenden Kassierer
  • Dem Pressewart
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  • Dem Stellvertretenden Pressewart
    Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verein im
    Sinne des § 26 BGB sind berechtigt,
  • der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 1. Kassierer,
  • der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
    zwei Jahren gewählt.
    Artikel 7 der Satzung hat nunmehr folgende Fassung:
    Artikel 7 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck
    zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist
    von einem Monat schriftlich einzuladen. Bei Auflösung des Vereins
    oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein noch
    bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt
    steuerbegünstigten Zwecken zugeführt. Der gesetzliche Vertreter des
    Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister
    anzumelden.
  • Vorsitzender
  • Stellvertreter des Vorsitzender
  • Generalsekretär
  • Stellvertreter des Generalsekretär
    Stellvertreter des Generalsekretär § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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    Der Verein führt den Namen FabaAktionNiger e.v
    Er hat seinen Sitz in Gütersloh.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 2 Vereinszweck
    Der Zweck des Vereins ist, Nigerischen staatsangehörigen bei der
    Integration in die deutsche Gesellschaftlich zu sein,
    Entwicklungsprojekte in Niger zu unterstützen. Dieser Zweck wird
    insbesondere dadurch erfüllt, dass Regelmäßige Veranstaltungen
    durchgeführt werden, bei denen Vorträge abgehalten werden, in
    welchen Ratschläge und Hilfestellung enthalten sind, welche die
    Integration nigrischer Staatsangehöriger in die deutsche Gesellschaft
    erleichtern. Veranstaltungen durchgeführt werden, in welche
    spendengelder gesammelt werden, mit denen
    Entwicklungshilfeprojekt im Niger unterstützt werden. Der Verein
    erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabeordnung. Der
    Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
    Schaufläche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
    satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder Erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
    durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch Vergütung begünstigt werden.
    § 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
    Mitglied des Verein ist kann jede volljährige natürliche Person und
    jede juristische Person werden. Die Aufnahme in Schuldhaft das
    Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
    geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten
    widerholt verletzt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung
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    seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher
    Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
    Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben,
    in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
    Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen Vorher
    mitzuteilen.
    § 4 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
    Vorstand.
    § 5 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ihre Leitung obliegt
    dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem
    stellvertretenden Vorsitzenden. Sie ist auch einzuberufen, wenn es das
    Vereinsinteresse gebietet. Mitgliederversammlung sind vom Vorstand
    schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung unter
    Angabe von Ort und Termin mindestens eine Woche vor der
    Versammlung einzuberufen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein
    vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll zu
    führen. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist jede
    ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
    Mehrheit, nur zu Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins
    sind 3/4 der vertretenen Stimmen erforderlich. Der Vorstand hat eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
    Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies
    schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
    Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei
    Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung
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    bekannt zu geben.
    Titel IV Organisation,Zusammentellung,Rolle und Aufgabenereiche
    den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
    entscheidet über den Aufnahmeantragg.will er dem Antrag nicht
    stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche
    Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
    Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
    Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    es
    § 6 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus
    1) Dem Vorsitzenden
    2) Dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    3) Dem Generalsekretär
    4) Dem Stellvertreter des Generalsekretärs
    5) Dem Finanzbeauftragten
    6) Dem Stellvertreter des Finanzbeauftragten
    7) Dem Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
    8) Dem Sozialreferent
    9) Dem Beauftragten für Kultur-und Integrationsangelegenheiten
    Hinzu kommen ein Berater und ein Rechnungsprüfer, die nicht aus
    dem Büro sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
    des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt, der Vorsitzenden,
    der Stellvertreter des Vorsitzenden, Generalsekretär und der
    Stellvertreter des Generalsekretärs; die vier Vorstandsmitglieder
    vertreten den verein. Der Vorstand wird von der
    FabaAktion Niger
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    33379 Rietberg
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    Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
    Generalversammlung ist souverän und die oberste Instanz des Vereins
    Sie entscheidet über das Wahlsystem und den Zeitpunkt der Wahl Sie
    nimmt Stellung zu ihr gestellten Fragen Sie bestätigt das Protokoll
    Ohne Rücksicht auf die legalen Verfügungen des deutschen Gesetzes,
    kann eine Zweidrittelmehrheit der Generalvollversammlung über die
    Auflösung des Vereins entscheiden Sie nimmt die notwendigen
    Verfügungen vor, die den legalen Verfügungen entsprechen Sie passt
    sich der jeweils vom Vorsitzenden und Finanzbeauftragten
    präsentierten moralischen und finanziellen Bilanz des Büros in ihrer
    Ausübung an.
    § 8 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck
    zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist
    von einem Monat schriftlich einzuladen. Bei Auflösung des Vereins
    oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein noch
    bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt
    steuerbegünstigten Zwecken zugeführt. Der gesetzliche Vertreter des
    Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister
    anzumelden. Enneptal, den 04/8/2013 .
    Fabaaktion niger e.V. President
    Aktenzeichen.N1084/10
    VR:2723
    IBAN:DE27-4545-0050-0000-0182-42
    BIC: WELADED1GEV