(Das Exekutive Büro )
Vorsitzenden: Boubakar Abdoulheiyou. Stennerlandstr 73-33397
Rietberg
Stellvertreter des Vorsitzenden: Moumouni Abdoulaye ,Saarbrücker
Straße 37- 57439 Attendorn
Generalsekretär: Adnane Gado Aboubacar , Philadelphia Straße
213,47799 Krefeld
Stellvertreter des Generalsekretärs: Mamane Salissou Oumarou,
Opphofer str 6-42107
Finanzbeauftragten: Ibrahim Seyni Hassane, Vorderster 33-58135
Hagen
Stellvertreter des Finanzbeauftragten: Hama Issaka, Holzstr 64-52349
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten: Habi Moussa
,Pumpestr 87-52249
Sozialreferenten: Abdoulaye Mamoudou Boube ,kampmannsweg 9-
32791
Beauftragten für Kultur-und Integrationsangelgenheiten: Harouna
Adamou, Niederbergheimerstr 84-59494
Protokoll vom 04.08.2013
FabaAktion Niger
Adresse: Sandfelderstr.50,
33379 Rietberg
Tel: (0049)17674923367
(0049)15757392555
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eMail:fabaaktion@yahoo.de
Der Mitgliederversammlung des Vereins „FabaAktionNiger e.v“
haben sich am 04.08.2013 im Mehrgenerationenhaus Gasstrasse, 10-
58256 Ennepetal getroffen um – den Büro zu erneuert (sieht § 6 des
verein)
- Die Text den Verein zu analysieren
Die neunzehn Mitglieder wurden begrüßt, der alten Satzung
vorgelesen. Die Mitglieder wurde gerufen um den
Änderungen/Vorschlag für eine neue Satzung zu bringen. Es wurde
erläutert, dass diese Änderungen aufgrund der Empfehlungen des
Finanzamte in die Satzung aufgenommen wurden. (sieht § 7 des
verein). Von 14h 00 bis 19h 30 haben sich über Einzeln des Artikels
ausgetauscht und haben sich über die folgenden Änderungen geeinigt.
Artikel 6 der Satzung hat nunmehr folgende Fassung:
Artikel 2: Vorstand
Der vorstand besteht aus: - Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Geschäftsführer
- Dem stellvertretenden Geschäftsführer
- Dem Kassierer
- Dem Stellvertretenden Kassierer
- Dem Pressewart
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eMail:fabaaktion@yahoo.de - Dem Stellvertretenden Pressewart
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verein im
Sinne des § 26 BGB sind berechtigt, - der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 1. Kassierer,
- der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Artikel 7 der Satzung hat nunmehr folgende Fassung:
Artikel 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck
zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist
von einem Monat schriftlich einzuladen. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein noch
bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt
steuerbegünstigten Zwecken zugeführt. Der gesetzliche Vertreter des
Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister
anzumelden. - Vorsitzender
- Stellvertreter des Vorsitzender
- Generalsekretär
- Stellvertreter des Generalsekretär
Stellvertreter des Generalsekretär § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen FabaAktionNiger e.v
Er hat seinen Sitz in Gütersloh.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist, Nigerischen staatsangehörigen bei der
Integration in die deutsche Gesellschaftlich zu sein,
Entwicklungsprojekte in Niger zu unterstützen. Dieser Zweck wird
insbesondere dadurch erfüllt, dass Regelmäßige Veranstaltungen
durchgeführt werden, bei denen Vorträge abgehalten werden, in
welchen Ratschläge und Hilfestellung enthalten sind, welche die
Integration nigrischer Staatsangehöriger in die deutsche Gesellschaft
erleichtern. Veranstaltungen durchgeführt werden, in welche
spendengelder gesammelt werden, mit denen
Entwicklungshilfeprojekt im Niger unterstützt werden. Der Verein
erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabeordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
Schaufläche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder Erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Verein ist kann jede volljährige natürliche Person und
jede juristische Person werden. Die Aufnahme in Schuldhaft das
Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten
widerholt verletzt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung
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seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben,
in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen Vorher
mitzuteilen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ihre Leitung obliegt
dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Sie ist auch einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet. Mitgliederversammlung sind vom Vorstand
schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung unter
Angabe von Ort und Termin mindestens eine Woche vor der
Versammlung einzuberufen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein
vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll zu
führen. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, nur zu Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins
sind 3/4 der vertretenen Stimmen erforderlich. Der Vorstand hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei
Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung
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bekannt zu geben.
Titel IV Organisation,Zusammentellung,Rolle und Aufgabenereiche
den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantragg.will er dem Antrag nicht
stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1) Dem Vorsitzenden
2) Dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3) Dem Generalsekretär
4) Dem Stellvertreter des Generalsekretärs
5) Dem Finanzbeauftragten
6) Dem Stellvertreter des Finanzbeauftragten
7) Dem Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
8) Dem Sozialreferent
9) Dem Beauftragten für Kultur-und Integrationsangelegenheiten
Hinzu kommen ein Berater und ein Rechnungsprüfer, die nicht aus
dem Büro sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt, der Vorsitzenden,
der Stellvertreter des Vorsitzenden, Generalsekretär und der
Stellvertreter des Generalsekretärs; die vier Vorstandsmitglieder
vertreten den verein. Der Vorstand wird von der
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Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Generalversammlung ist souverän und die oberste Instanz des Vereins
Sie entscheidet über das Wahlsystem und den Zeitpunkt der Wahl Sie
nimmt Stellung zu ihr gestellten Fragen Sie bestätigt das Protokoll
Ohne Rücksicht auf die legalen Verfügungen des deutschen Gesetzes,
kann eine Zweidrittelmehrheit der Generalvollversammlung über die
Auflösung des Vereins entscheiden Sie nimmt die notwendigen
Verfügungen vor, die den legalen Verfügungen entsprechen Sie passt
sich der jeweils vom Vorsitzenden und Finanzbeauftragten
präsentierten moralischen und finanziellen Bilanz des Büros in ihrer
Ausübung an.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck
zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist
von einem Monat schriftlich einzuladen. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein noch
bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt
steuerbegünstigten Zwecken zugeführt. Der gesetzliche Vertreter des
Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister
anzumelden. Enneptal, den 04/8/2013 .
Fabaaktion niger e.V. President
Aktenzeichen.N1084/10
VR:2723
IBAN:DE27-4545-0050-0000-0182-42
BIC: WELADED1GEV