Satzung

S(Das Exekutive Büro )

Vorsitzenden: Boubakar Abdoulheiyou. Stennerlandstr 73-33397 Rietberg

Stellvertreter des Vorsitzenden: Moumouni Abdoulaye ,Saarbrücker Straße 37- 57439 Attendorn

Generalsekretär: Adnane Gado Aboubacar , Philadelphia Straße 213,47799 Krefeld

Stellvertreter des Generalsekretärs: Mamane Salissou Oumarou, Opphofer str 6-42107

Finanzbeauftragten: Ibrahim Seyni Hassane, Vorderster 33-58135 Hagen

Stellvertreter des Finanzbeauftragten: Hama Issaka, Holzstr 64-52349

Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten: Habi Moussa ,Pumpestr 87-52249

Sozialreferenten: Abdoulaye Mamoudou Boube ,kampmannsweg 9-32791

Beauftragten für Kultur-und Integrationsangelgenheiten: Harouna Adamou, Niederbergheimerstr 84-59494

Protokoll vom 04.08.2013

Der Mitgliederversammlung des Vereins „FabaAktionNiger e.v“ haben sich am 04.08.2013 im Mehrgenerationenhaus Gasstrasse, 10-58256 Ennepetal getroffen um – den Büro zu erneuert (sieht § 6 des verein)
– Die Text den Verein zu analysieren
Die neunzehn Mitglieder wurden begrüßt, der alten Satzung vorgelesen. Die Mitglieder wurde gerufen um den Änderungen/Vorschlag für eine neue Satzung zu bringen. Es wurde erläutert, dass diese Änderungen aufgrund der Empfehlungen des Finanzamte in die Satzung aufgenommen wurden. (sieht § 7 des verein). Von 14h 00 bis 19h 30 haben sich über Einzeln des Artikels ausgetauscht und haben sich über die folgenden Änderungen geeinigt.
Artikel 6 der Satzung hat nunmehr folgende Fassung:

Artikel 2: Vorstand

Der vorstand besteht aus:

– Dem 1. Vorsitzenden

– Dem 2. Vorsitzenden

– Dem Geschäftsführer

– Dem stellvertretenden Geschäftsführer

– Dem Kassierer

– Dem Stellvertretenden Kassierer

– Dem Pressewart

– Dem Stellvertretenden Pressewart

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verein im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt,
– der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 1. Kassierer,

– der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Artikel 7 der Satzung hat nunmehr folgende Fassung:

Artikel 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein noch bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt steuerbegünstigten Zwecken zugeführt. Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

– Vorsitzender
– Stellvertreter des Vorsitzender
– Generalsekretär
– Stellvertreter des Generalsekretär

Stellvertreter des Generalsekretär § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen FabaAktionNiger e.v
Er hat seinen Sitz in Gütersloh.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist, Nigerischen staatsangehörigen bei der Integration in die deutsche Gesellschaftlich zu sein, Entwicklungsprojekte in Niger zu unterstützen. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch erfüllt, dass Regelmäßige Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen Vorträge abgehalten werden, in welchen Ratschläge und Hilfestellung enthalten sind, welche die Integration nigrischer Staatsangehöriger in die deutsche Gesellschaft erleichtern. Veranstaltungen durchgeführt werden, in welche spendengelder gesammelt werden, mit denen Entwicklungshilfeprojekt im Niger unterstützt werden. Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-Schaufläche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder Erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglied des Verein ist kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Die Aufnahme in Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten widerholt verletzt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen Vorher mitzuteilen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ihre Leitung obliegt dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie ist auch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Mitgliederversammlung sind vom Vorstand schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung unter Angabe von Ort und Termin mindestens eine Woche vor der Versammlung einzuberufen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, nur zu Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins sind 3/4 der vertretenen Stimmen erforderlich. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Titel IV Organisation,Zusammentellung,Rolle und Aufgabenereiche

den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantragg.will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1) Dem Vorsitzenden
2) Dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3) Dem Generalsekretär
4) Dem Stellvertreter des Generalsekretärs
5) Dem Finanzbeauftragten
6) Dem Stellvertreter des Finanzbeauftragten
7) Dem Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
8) Dem Sozialreferent
9) Dem Beauftragten für Kultur-und Integrationsangelegenheiten

Hinzu kommen ein Berater und ein Rechnungsprüfer, die nicht aus dem Büro sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt, der Vorsitzenden, der Stellvertreter des Vorsitzenden, Generalsekretär und der Stellvertreter des Generalsekretärs; die vier Vorstandsmitglieder vertreten den verein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Generalversammlung ist souverän und die oberste Instanz des Vereins Sie entscheidet über das Wahlsystem und den Zeitpunkt der Wahl Sie nimmt Stellung zu ihr gestellten Fragen Sie bestätigt das Protokoll Ohne Rücksicht auf die legalen Verfügungen des deutschen Gesetzes, kann eine Zweidrittelmehrheit der Generalvollversammlung über die Auflösung des Vereins entscheiden Sie nimmt die notwendigen Verfügungen vor, die den legalen Verfügungen entsprechen Sie passt sich der jeweils vom Vorsitzenden und Finanzbeauftragten präsentierten moralischen und finanziellen Bilanz des Büros in ihrer Ausübung an.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein noch bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt steuerbegünstigten Zwecken zugeführt. Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Enneptal, den 04/8/2013 .

Fabaaktion niger e.V. President

Aktenzeichen.N1084/10

VR:2723

IBAN:DE27-4545-0050-0000-0182-42

BIC: WELADED1GEV